OFD Cottbus - Verfügung vom 10.09.1996
S 0177

OFD Cottbus - Verfügung vom 10.09.1996 (S 0177) - DRsp Nr. 2008/83911

OFD Cottbus, Verfügung vom 10.09.1996 - Aktenzeichen S 0177

DRsp Nr. 2008/83911

§ 55 AO Steuerliche Behandlung von Dauerverlusten

I. Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einer steuerbegünstigten Körperschaft, die keine Zweckbetriebe sind, werden zum „stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb” zusammengefaßt (§ 64 Abs. 2 AO). Die Zusammenfassung der Gewinne/Verluste der einzelnen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe stellt das Ergebnis des stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dar.

Bei der Behandlung von Verlusten des stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes bei steuerbegünstigten Körperschaften ist zwischen der ertragsteuerlichen Beurteilung und der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung zu unterscheiden:

1. Ertragsteuerliche Ergebnisermittlung

Für jeden einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der keinen Zweckbetrieb darstellt, ist der Gewinn zu ermitteln. Dabei sind die Einnahmen und die Ausgaben zu berücksichtigen, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO). Dies macht es erforderlich, die betrieblich veranlaßten Aufwendungen von den Aufwendungen für den steuerbegünstigten Bereich der Körperschaft abzugrenzen:

a) Unmittelbare Aufwendungen