Wird für bestimmte Einkünfte nach den Verteilungsnormen eines
Um sog. „weiße Einkünfte” zu vermeiden, ist in neueren Abkommen geregelt, daß eine Freistellung nur dann erfolgt, wenn die Einkünfte im Ausland tatsächlich besteuert werden.
Beispiel:
Art.
„Für die Zwecke dieses Art. gelten Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus Quellen innerhalb des anderen Staates stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.”
Derartige Rückfallklauseln sind z. B. auch enthalten in
Art.
Art.
Art.
Art.
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