OFD Cottbus - Verfügung vom 12.03.1996
S 1300

OFD Cottbus - Verfügung vom 12.03.1996 (S 1300) - DRsp Nr. 2008/84014

OFD Cottbus, Verfügung vom 12.03.1996 - Aktenzeichen S 1300

DRsp Nr. 2008/84014

Anwendung von sogenannten Rückfallklauseln in Doppelbesteuerungsabkommen

1. Begriff der Rückfallklausel

Wird für bestimmte Einkünfte nach den Verteilungsnormen eines DBA das Besteuerungsrecht dem Ausland zugewiesen (z. B. aufgrund der Tätigkeit, Belegenheit), so hat Deutschland als Ansässigkeitsstaat insoweit, als nicht ausdrücklich die Anrechnungsmethode anzuwenden ist, regelmäßig unter Progressionsvorbehalt freizustellen, auch wenn der ausländische Staat tatsächlich nicht von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht (= Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung).

Um sog. „weiße Einkünfte” zu vermeiden, ist in neueren Abkommen geregelt, daß eine Freistellung nur dann erfolgt, wenn die Einkünfte im Ausland tatsächlich besteuert werden.

Beispiel:

Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada 1981 lautet wie folgt:

„Für die Zwecke dieses Art. gelten Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus Quellen innerhalb des anderen Staates stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.”

Derartige Rückfallklauseln sind z. B. auch enthalten in

  • Art. 23 Abs. 3 DBA-Neuseeland,

  • Art. 23 Abs. 3 DBA-Norwegen 1991,

  • Art. 23 Abs. 2 letzter Satz DBA-USA 1989 und

  • Art. 16d Schlußprotokoll DBA-Italien 1989.