OFD Cottbus - Verfügung vom 12.06.1998
S 2151

OFD Cottbus - Verfügung vom 12.06.1998 (S 2151) - DRsp Nr. 2008/85360

OFD Cottbus, Verfügung vom 12.06.1998 - Aktenzeichen S 2151

DRsp Nr. 2008/85360

§ 6 EStG Bilanzierung von Lieferrechten, hier: Zuckerrübenlieferrechte

1. Zuckerrübenlieferrecht

Unter dem Begriff „Zuckerrübenlieferrecht” wird das Recht eines Rübenanbauers verstanden, Rüben, die er einem Zuckerhersteller anliefert, zu garantieren A- und B-Rübenpreisen bezahlt zu erhalten und eventuell an den C-Sonderquoten teilzuhaben (Abnahme- und Preisgarantie).

Bis zum 27.8.1990 galt in der DDR die Anordnung v. 8.8.1972 über die Beziehungen bei der Lieferung und Abnahme von Zuckerrüben und Zucker (GBl DDR II 1972 Nr. 62 S. 668). Auf dieser Grundlage wurden die Lieferungen und Abnahmen zwischen Aufkäufer (volkseigene Zuckerindustrie) und Zuckerrübenanbauer (LPG, VEG usw.) gestaltet. Diese Anordnung wurde am 27.8.1990 durch das Gesetz über die Ein- und Durchführung von Marktorganisation für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse - Marktorganisationsgesetz - und die darauf gestützte Durchführungsverordnung über die Marktorganisation für Zucker - Zuckerverordnung - abgelöst (GBl DDR II 1990 Nr. 42 S. 657, GBl DDR I 1990 Nr. 55 S. 1125).

Nach diesen VO wurden die Zuckerquoten durch die EG an die Zuckerhersteller vergeben, die ihrerseits an die Lieferanten verteilt wurden.