OFD Cottbus - Verfügung vom 18.06.1996
G 1425

OFD Cottbus - Verfügung vom 18.06.1996 (G 1425) - DRsp Nr. 2008/85965

OFD Cottbus, Verfügung vom 18.06.1996 - Aktenzeichen G 1425

DRsp Nr. 2008/85965

§ 9 GewStG Kürzung des Gewerbeertrags nach Nr. 1 Satz 1 bei Gewerbebetrieben im Beitrittsgebiet; hier: Anwendung der Ersatzwirtschaftswerte (ErWW) für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Es ist gefragt worden, wie bei gewstpfl. und nicht gewerbesteuerbefreiten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die ErWW bei der Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GewStG zu berücksichtigen sind.

Dabei wird darauf hingewiesen, daß für das im Beitrittsgebiet belegene land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 125 Abs. 2 BewG an Nutzungseinheiten orientierte ErWW zu ermitteln sind, in denen auch gepachtete Flächen erfaßt werden.

Die Frage stellt sich insbesondere bei Betrieben, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen in vollem Umfang als Gewerbebetrieb zu behandeln sind (§ 2 Abs. 1 GewStG i. V. mit § 15 Abs. 3 EStG : Gewerblich geprägte und umfassend gewerbliche PersGes, § 2 Abs. 2 GewStG: Gewerbebetriebe kraft Rechtsform, insbesondere KapGes und Genossenschaften) und bei denen auch die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig ist.

Dazu wird folgende Auffassung vertreten: