OFD Cottbus - Verfügung vom 18.12.1998
S 0186

OFD Cottbus - Verfügung vom 18.12.1998 (S 0186) - DRsp Nr. 2008/83891

OFD Cottbus, Verfügung vom 18.12.1998 - Aktenzeichen S 0186

DRsp Nr. 2008/83891

§ 67 AO Gemeinnützigkeit von Kurkliniken und Sanatorien; hier: vorübergehende Ergänzungsbelegungen (z. B. Aufnahme von Urlaubsgästen)

Kurkliniken und Sanatorien gemeinnütziger Körperschaften werden als Zweckbetrieb behandelt, wenn sie ein Krankenhaus sind (vgl. § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz; R 82 Abs. 1, 2 EStR) und wenn mindestens 40 v. H. der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatz-VO berechnet werden (§ 67 AO).

Infolge der Gesundheitsstrukturreform ist die Auslastung von Kurkliniken und Sanatorien mit Patienten zum Teil drastisch zurückgegangen. Aus wirtschaftlichen Gründen nutzen viele Kurkliniken und Sanatorien die dadurch freien Kapazitäten vorübergehend für sog. Ergänzungsbelegungen (z. B. Aufnahme von Urlaubsgästen) oder planen dies.