Nach dem Ergebnis der Erörterungen zwischen den obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist bei der Beurteilung investitionszulagerechtlicher Fragen bei Gerüstbauunternehmen von folgenden Grundsätzen auszugehen:
I. Die aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 und der Anl. B zur Handwerksordnung ersichtliche Definition des Berufsbildes der Gerüstbauer läßt keinen Raum für die Annahme, die Leistung des Gerüstbauers sei aufzuteilen in eine handwerkliche Leistung (Auf- und Abbau) und eine dazwischen liegende u. U. investitionszulageschädliche Nutzungsüberlassung. Nach dem Urt. des BFH v. 22.9.1977BStBl 1978 II 140 - ist die Tätigkeit des Gerüstbauers als Bauausführung anzusehen, die bei längerer Standzeit des Gerüstes zu einer Betriebsstätte führen kann. Daraus ergeben sich die nachstehenden Schlußfolgerungen:
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