OFD Cottbus - Verfügung vom 19.11.1998
Invz 1260
Fundstellen:
EStG-Kartei Brandenburg Fach 2 Nr. 1005

OFD Cottbus - Verfügung vom 19.11.1998 (Invz 1260) - DRsp Nr. 2008/86162

OFD Cottbus, Verfügung vom 19.11.1998 - Aktenzeichen Invz 1260

DRsp Nr. 2008/86162

§ 2 InvZulG Erfüllung der Verbleibensvoraussetzungen bei Gerüstbauunternehmen

Nach dem Ergebnis der Erörterungen zwischen den obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist bei der Beurteilung investitionszulagerechtlicher Fragen bei Gerüstbauunternehmen von folgenden Grundsätzen auszugehen:

I. Die aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 und der Anl. B zur Handwerksordnung ersichtliche Definition des Berufsbildes der Gerüstbauer läßt keinen Raum für die Annahme, die Leistung des Gerüstbauers sei aufzuteilen in eine handwerkliche Leistung (Auf- und Abbau) und eine dazwischen liegende u. U. investitionszulageschädliche Nutzungsüberlassung. Nach dem Urt. des BFH v. 22.9.1977BStBl 1978 II 140 - ist die Tätigkeit des Gerüstbauers als Bauausführung anzusehen, die bei längerer Standzeit des Gerüstes zu einer Betriebsstätte führen kann. Daraus ergeben sich die nachstehenden Schlußfolgerungen: