OFD Cottbus - Verfügung vom 20.05.1998
S 2450

OFD Cottbus - Verfügung vom 20.05.1998 (S 2450) - DRsp Nr. 2008/85713

OFD Cottbus, Verfügung vom 20.05.1998 - Aktenzeichen S 2450

DRsp Nr. 2008/85713

§§ 40, 40a, b EStG Solidaritätszuschlag (SolZG 1995) in den Fällen der Lohnsteuer-Pauschalierung; Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist in den Fällen der LSt-Pauschalierung nach den §§ 40, 40a und 40b EStG stets die ungekürzte pauschale LSt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SolZG i. V. mit § 15a Abs. 2a EStG). Die bei der Besteuerung des laufenden Arbeitslohns nach der LSt-Tabelle geltende Freigrenze sowie der sog. Übergangsbereich sind bei der Pauschalierung der LSt nicht anwendbar (§ 3 Abs. 4 SolZG und § 4 SolZG).

Demgegenüber vertritt das FG Rhl.-Pfalz im Gerichtbescheid v. 20.2.1998 und im nachfolgenden Urt. v. 22.4.1998 1 k 3365/97 die Auffassung, daß die Freigrenze des § 3 Abs. 3 Nr. 2 SolZG (bis 1997: 1322 DM) auch für pauschal erhobene LSt gilt. Eine Anwendung dieses Urtl. kommt jedoch nicht in Betracht. Das Urt. ist bisher nicht rechtskräftig.

Im übrigen ist im Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags v. 21.11.1997 (BStBl II S. 967, unter Art. 1, 1.b) - Neufassung v. § 3 Abs. 3 SolZG -) klargestellt worden, daß die Freigrenzen des § 3 Abs. 3 SolZG nur für die Fälle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SolZG gelten, also nur für ESt-/KSt-Veranlagungen bzw. für ESt-/KSt-Vorauszahlungen.