OFD Cottbus - Verfügung vom 21.10.1996
S 2183 b

OFD Cottbus - Verfügung vom 21.10.1996 (S 2183 b) - DRsp Nr. 2008/85999

OFD Cottbus, Verfügung vom 21.10.1996 - Aktenzeichen S 2183 b

DRsp Nr. 2008/85999

§ 7g EStG Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und Bildung steuerfreier Rücklagen; hier: Überprüfung der Betriebsgrößenmerkmale im Sinne des § 7g Abs. 2 EStG

Für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG und die Bildung steuerfreier Rücklagen nach § 7g Abs. 3 -6 EStG müssen nach § 7g Abs. 2 EStG u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) der EW des Betriebs darf nicht mehr als 240 000 DM betragen

und

b) bei Gewerbebetrieben i. S. des GewStG darf das Gewerbekapital nicht mehr als 500 000 DM betragen.

Ist ein EW des Betriebs für steuerliche Zwecke außerhalb des § 7g EStG nicht festzustellen, tritt an seine Stelle der Wert des Betriebs, der sich in entsprechender Anwendung der für den EW des Betriebs geltenden Vorschriften (§ 95 -109a BewG) zum Ende des Wj ergeben würde, das dem Investitionsabschluß bzw. der Bildung der Rücklage vorangeht, vgl. § 7g Abs. 2 S. 2 EStG (Hinweis auf R 83 EStR 1993 und H 83 „Hilfswert” EStH 1995).