OFD Cottbus - Verfügung vom 22.01.1996
S 7100

OFD Cottbus - Verfügung vom 22.01.1996 (S 7100) - DRsp Nr. 2008/86917

OFD Cottbus, Verfügung vom 22.01.1996 - Aktenzeichen S 7100

DRsp Nr. 2008/86917

§ 2 UStG Abwasserbeseitigung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind gem. § 2 Abs. 3 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art gewerblich oder beruflich tätig und damit Unternehmer i. S. von § 2 Abs. 1 UStG. Hoheitsbetriebe gehören gem. § 4 Abs. 5 KStG nicht zu den Betrieben gewerblicher Art und können daher eine Unternehmereigenschaft nicht begründen.

Die Abwasserentsorgung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Abwasserzweckverbände) stellt nach allgemeiner Verwaltungsauffassung eine hoheitliche Tätigkeit dar, die entsorgenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind damit insoweit nicht unternehmerisch tätig. Ein Vorsteuerabzug ist gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG für den Bereich der Abwasserentsorgung nicht möglich.