Auf Seite 3 der Verfügung vom 16.12.1997 -
Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.03.1998 beschlossen, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. In den Entscheidungsgründen wird u.a. ausgeführt, daß die mit der Beschwerde angegriffene Auslegung des § 4 Nr. 14 UStG - Steuerpflicht der Leistungen der Sprachheilpädagogen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
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