OFD Cottbus - Verfügung vom 22.06.1998
S 7170 - 0014 - St 133

OFD Cottbus - Verfügung vom 22.06.1998 (S 7170 - 0014 - St 133) - DRsp Nr. 2008/82310

OFD Cottbus, Verfügung vom 22.06.1998 - Aktenzeichen S 7170 - 0014 - St 133

DRsp Nr. 2008/82310

§ 4 UStG Umsatzsteuer; Besteuerung der Sprachheilpädagogen, keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG

Auf Seite 3 der Verfügung vom 16.12.1997 - S 7170 - 0003 - St 133 - hat die OFD u.a. auf die umsatzsteuerliche Beurteilung von Leistungen der Sprachheilpädagogen hingewiesen und gebeten Einspruchsverfahren, die mit dem Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 2341/95) begründet werden, ruhen zu lassen.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.03.1998 beschlossen, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. In den Entscheidungsgründen wird u.a. ausgeführt, daß die mit der Beschwerde angegriffene Auslegung des § 4 Nr. 14 UStG - Steuerpflicht der Leistungen der Sprachheilpädagogen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.