Wird eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit nur befristet gewährt (sog. Rente auf Zeit), weil z.B. die begründete Aussicht besteht, daß die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben ist, so handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente i.S. des § 55 Abs. 2 EStDV, für deren Ertragsanteil die Laufzeit bis zum Ablauf der Befristung maßgebend ist. Es ist daher diesbezüglich selbst dann weder vorläufig (§ 165 AO) noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) zu veranlagen, wenn die Möglichkeit besteht; daß diese Rente nach Ablauf der Frist bei gleichbleibendem Rentenbeginn wiederholt gewährt (verlängert) wird.
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