OFD Cottbus - Verfügung vom 24.10.1996
S 4517

OFD Cottbus - Verfügung vom 24.10.1996 (S 4517) - DRsp Nr. 2008/86017

OFD Cottbus, Verfügung vom 24.10.1996 - Aktenzeichen S 4517

DRsp Nr. 2008/86017

§ 1 GrEStG Abtretung von Ansprüchen auf Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz (VermG)

Der BFH hat in dem Urt. v. 8. 11. 1995 (BStBl 1996 II S. 27) die zu der v. g. Frage vertretene Rechtsauffassung der FinVerw bestätigt und entschieden, daß die Abtretung von Rückübertragungsansprüchen nach dem VermG an sog. Nichtberechtigte auch bereits vor Inkrafttreten der Änderung des § 34 Abs. 3 VermG durch Art. 19 StMBG nicht von der GrESt befreit gewesen ist.

In dem Urteilsfall hat der BFH die Steuerpflicht des Rechtsgeschäfts auf die Rechtsnorm des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gestützt, weil die Berechtigten ihre Ansprüche nach dem VermG durch einen als „Grundstückskaufvertrag” bezeichneten notariellen Vertrag abgetreten hatten. In der Entscheidung ist offen geblieben, ob sich die Steuerpflicht für die Abtretung von Ansprüchen nach dem VermG bei anderer Vertragsgestaltung aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Nr. 7 GrEStG ergibt oder ob § 1 Abs. 1 Nr. 3 maßgebend ist, weil der Steueranspruch erst entsteht, wenn das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit bestandskräftigem Bescheid den Rückübertragungsanspruch des Berechtigten bestätigt und dem Abtretungsberechtigten das Eigentum an dem Grundstück übertragen hat (so die Rechtsauffassung des Sächs. FG im Vorverfahren für den Fall, daß § Abs. Nr. 5 nicht anwendbar sein sollte).