OFD Düsseldorf - Verfügung vom 12.04.1999
S 2256

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 12.04.1999 (S 2256) - DRsp Nr. 2008/84800

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 12.04.1999 - Aktenzeichen S 2256

DRsp Nr. 2008/84800

§§ 22, 23 EStG Verlustabzug bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 und § 23 EStG; Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002

§ 22 Nr. 3 EStG : Das BVerfG hat mit Beschl. v. 30.9.1998 - 2 BvR 1818/91 - das bislang geltende Verlustausgleichsverbot des § 22 Nr. 3 EStG für verfassungswidrig und nichtig erklärt.

Der Gesetzgeber hat im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 auf diesen Beschluß reagiert und in § 22 Nr. 3 EStG folgenden Satz 4 ergänzt:

„Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt.”

§ 22 Nr. 3 Satz 4 EStG ist nach § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den VZ 1999 (d. h. für Verluste ab 1999) anzuwenden. Für VZ bis einschließlich 1998 gelten für Verluste nach § 22 Nr. 3 EStG die allgemeinen Grundsätze der Verlustverrechnung.

§ 23 EStG : Für Verluste aus § 23 EStG ist in § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG eine entsprechende Regelung getroffen worden:

„Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Stpfl. in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Abs. 1 erzielt hat oder erzielt.”