OFD Erfurt - Verfügung vom 12.04.1996
S 2121 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 12.04.1996 (S 2121 A) - DRsp Nr. 2008/85087

OFD Erfurt, Verfügung vom 12.04.1996 - Aktenzeichen S 2121 A

DRsp Nr. 2008/85087

§ 3 Nr. 12 EStG Entschädigungen für Ehrenamtsträger

Mit Erl. v. 11. 3. 1996 S 2121 B hat das TFM zur Frage der steuerlichen Behandlung von Entschädigungen für Ehrenamtsträger in Anlehnung an Abschn. 13 der LStR folgende Auffassung vertreten:

1. Allgemeines

Die Entschädigungen von Ehrenamtsträgern, z. B. bei der Handwerkskammer oder der Kreishandwerkerschaft, unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Tätigkeit” i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG oder als „Einnahmen aus Gewerbebetrieb”i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG der ESt. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Zeitverlust, Verdienstausfall oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gewährt werden.

2. Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen sind nach § 3 Nr. 12 EStG unter den folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  • nach Satz 1 dieser Vorschrift, wenn sie

    • aus einer Landeskasse gezahlt werden,

    • durch Bundes- oder Landesgesetz, durch Rechtsverordnung aufgrund einer solchen Ermächtigungsnorm oder durch Beschluß der Bundes- oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt worden sind und

    • im Haushaltsplan als Aufwandsentschädigung ausgewiesen werden

  • nach Satz 2 dieser Vorschrift, wenn

    • sie aus einer öffentlichen Kasse

    • sie an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden,