OFD Erfurt - Verfügung vom 12.06.1996
S 2258 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 12.06.1996 (S 2258 A) - DRsp Nr. 2008/84807

OFD Erfurt, Verfügung vom 12.06.1996 - Aktenzeichen S 2258 A

DRsp Nr. 2008/84807

§ 24 EStG Entschädigungsleistungen wegen der durch die Inanspruchnahme von Grundstücken durch die sowjetischen Streitkräfte entstandenen Schäden

Es ist gefragt worden, wie Entschädigungsleistungen, die aufgrund der Inanspruchnahme von Grundstücken durch die sowjetischen Streitkräfte von den deutschen Behörden geleistet werden, ertragsteuerlich zu behandeln sind.

Nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der UdSSR über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen vom 12. 10. 1990 (BGBl 1991 II S. 256 - GAAV) gilt die fortlaufende Inanspruchnahme von Grundstücken durch die sowjetischen Truppen mit Wirkung v. 3. 10. 1990 als vorläufige Besitzeinweisung i. S. des § 38 Landesbeschaffungsgesetzes v. 23. 2. 1957 (BGBl I S. 134 - LBG) mit der Folge, daß die Eigentümer für die Fortdauer der Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft bis zur förmlichen Rückgabe eine Besitzeinweisungsentschädigung i. S. des § 38 Abs. 4 LBG erhalten, die die entstehenden Vermögensnachteile ausgleichen soll (Nutzungsvergütungen).