OFD Erfurt - Verfügung vom 12.08.1996
InvZ 1160 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 12.08.1996 (InvZ 1160 A) - DRsp Nr. 2008/86171

OFD Erfurt, Verfügung vom 12.08.1996 - Aktenzeichen InvZ 1160 A

DRsp Nr. 2008/86171

§ 5 InvZulG Gebietsansässigkeitsvoraussetzung nach Absatz 2 S. 1 Nr. 1

Nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InvZulG 1993 bzw. 1996 setzt die Gewährung der erhöhten InvZ unter anderem voraus, daß der Stpfl. i. S. des EStG am 9. 11. 1989 einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte.

Diese Gebietsansässigkeitsvoraussetzung ist - soweit sich diese nicht bereits aus den Akten ergibt - durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z. B. Meldebescheinigung) vom Antragsteller nachzuweisen.

Das FG des Landes Brandenburg hat mit rechtskr. Urt. v. 17. 10. 1995 3 K 1163/94 I (EFG 1996 S. 191) entschieden, daß ein Antragsteller, der trotz der Flucht eine Wohnung im Fördergebiet am 9. 11. 1989 beibehalten hat, diese Voraussetzung erfüllt.

Im Hinblick auf § 5 Abs. 2 S. 2 InvZulG, wonach § 19 Abs. 1 S. 2 AO entsprechend anzuwenden ist, kann auf das Beibehalten des Wohnsitzes allein nicht abgestellt werden. § 19 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt, daß bei mehrfachem Wohnsitz der Wohnsitz maßgebend ist, an dem sich der Stpfl. vorwiegend aufhält. Dieser Wohnsitz ist auch für die Gebietsansässigkeitsvoraussetzung maßgebend.