OFD Erfurt - Verfügung vom 12.08.1996
S 2742 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 12.08.1996 (S 2742 A) - DRsp Nr. 2008/86430

OFD Erfurt, Verfügung vom 12.08.1996 - Aktenzeichen S 2742 A

DRsp Nr. 2008/86430

allgemeine Vorschriften: § 8 KStG Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Änderung des Geschäftsführer-Dienstvertrages; hier: Auswirkungen des BGH-Urt. v. 25. 3. 1991 - II ZR 169/90 auf Pensionsrückstellungen

Mit Bezugserl. hat das Thüringer FinMin im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der anderen Länder zu der mit der Bezugsvfg. bekanntgegebenen Übergangsregelung folgendes bestimmt:

1. Für die Anpassung der Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer an die Anforderungen des BGH-Urt. v. 25. 3. 1991 wird eine einheitliche Frist bis zum 31. 12. 1996 gewährt, d. h. auch für abweichende Wj. Etwaige Folgerungen werden erst in der ersten der auf einen Stichtag nach dem 30. 12. 1996 erstellten Bilanz gezogen.

2. Auch in den Fällen, in denen aufgrund der Pensionszusage die Altersversorgungsbezüge bereits gezahlt werden, kann auf die formale Anpassung der Versorgungszusage nicht verzichtet werden. Es geht dabei um Fälle, in denen z. B. der Geschäftsführer bereits aus dem Dienst ausgeschieden ist und Altersbezüge aufgrund einer ganz oder teilweise zivilrechtlich nichtigen Zusage gezahlt werden (in krassen Fällen bereits seit Jahren) oder in denen der Geschäftsführer bereits verstorben ist und nur noch die Witwenbezüge gezahlt werden.