OFD Erfurt - Verfügung vom 12.09.1996
S 2119 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 12.09.1996 (S 2119 A) - DRsp Nr. 2008/84515

OFD Erfurt, Verfügung vom 12.09.1996 - Aktenzeichen S 2119 A

DRsp Nr. 2008/84515

§ 15 EStG Gesonderte Feststellung nicht ausgeglichener Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung

Nach § 15 Abs. 4 S. 1 EStG dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Nach § 15 Abs. 4 S. 2 EStG mindern die Verluste nach Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne des Stpfl. aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung, die er in vorangegangenen und in späteren Wj erzielt hat oder erzielt.

Mit Urt. v. 2. 5. 1995 7 K 5815/92 (EFG 1995 S. 973) hat das FG Münster rechtskr. entschieden, daß für nicht ausgeglichene Verluste i. S. des § 15 Abs. 4 EStG eine gesonderte Feststellung nach § 179 Abs. 1 AO erfolgen muß.