OFD Erfurt - Verfügung vom 19.12.1996
S 2338; s. auch NWB DokSt Rz. 12/97

OFD Erfurt - Verfügung vom 19.12.1996 (S 2338; s. auch NWB DokSt Rz. 12/97) - DRsp Nr. 2008/85825

OFD Erfurt, Verfügung vom 19.12.1996 - Aktenzeichen S 2338; s. auch NWB DokSt Rz. 12/97

DRsp Nr. 2008/85825

Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen, Ersatz der Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung; hier: Sonderregelungen zur Dreimonatsfrist bei Dienst- und Geschäftsreisen, Dienst- und Geschäftsgängen in das Beitrittsgebiet sowie bei Einsatzwechseltätigkeit im Beitrittsgebiet, Beginn der Zweijahresfrist bei doppelter Haushaltsführung ab 1. 1. 1996

Gem. der Bezugsvfg. führen AN aus den alten Bundesländern, die in den neuen Bundesländern vorübergehend auswärts tätig waren, auch nach Ablauf der ersten 3 Monate eine Dienstreise bzw. eine Einsatzwechseltätigkeit durch. Diese Sonderregelung galt bis zum 31. 12. 1995.

Ab dem 1. 1. 1996 beginnt für diese AN eine doppelte Haushaltsführung, die gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG bis zum 31. 12. 1997 steuerlich anzuerkennen ist. Als Reisekosten können die Übernachtungskosten und die Familienheimfahrten berücksichtigt werden. Notwendige Verpflegungsmehraufwendungen können gem. Abschn. 43 Abs. 8 S. 2 LStR nicht anerkannt werden, da der doppelten Haushaltsführung unmittelbar eine dreimonatige Dienstreise vorangegangen ist und somit deren Dauer gem. Abschn. 43 Abs. 8 S. 2 LStR auf die Dreimonatsfrist der doppelten Haushaltsführung anzurechnen ist. Aus diesen Gründen kann der ArbG den Verpflegungsmehraufwand auch nicht gem. § 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG steuerfrei ersetzen.