OFD Erfurt - Verfügung vom 23.05.1996
S 0171 A/ 1. 8. 1997 ; siehe auch NWB DokSt Rz. 4/97 und Rz. 9/98

OFD Erfurt - Verfügung vom 23.05.1996 (S 0171 A/ 1. 8. 1997 ; siehe auch NWB DokSt Rz. 4/97 und Rz. 9/98) - DRsp Nr. 2008/86256

OFD Erfurt, Verfügung vom 23.05.1996 - Aktenzeichen S 0171 A/ 1. 8. 1997 ; siehe auch NWB DokSt Rz. 4/97 und Rz. 9/98

DRsp Nr. 2008/86256

§ 5 KStG Gemeinnützigkeit von Sporthilfe-Fördervereinen

Mit Erl. v. 25. 4. 1996 S 0171 A hat das Thüringer FinMin nach Abstimmung mit den Vertretern der obersten FinBeh des Bundes und der Länder zur Frage der Gemeinnützigkeit der Förderung des Leistungssports durch Sporthilfe-Fördervereine folgendes bestimmt:

Ein Sporthilfe-Förderverein kann - vorbehaltlich der übrigen allgemeinen Voraussetzungen - als gemeinnützig anerkannt werden, wenn er nur nach strengen Maßstäben Förderleistungen vergibt.

1. Der Verein muß seine Mittel grundsätzlich nach leistungsabhängigen und offenzulegenden Förderrichtlinien an alle Sportler vergeben, die die festgelegten Kriterien erfüllen.

2. Der Verein darf keine Mittel an Sportler vergeben, die ausreichend andere Möglichkeiten zur Finanzierung ihrer sportlichen Betätigung haben.