OFD Erfurt - Verfügung vom 24.10.1996
S 1988 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 24.10.1996 (S 1988 A) - DRsp Nr. 2008/85898

OFD Erfurt, Verfügung vom 24.10.1996 - Aktenzeichen S 1988 A

DRsp Nr. 2008/85898

§ 2 FördG Rückwirkende Versagung der Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz im Gesamtvollstreckungsverfahren

Zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Sonderabschreibung nach § 2 FördG gehört u. a., daß das WG mindestens 3 Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Stpfl. im Fördergebiet gehört. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das bewegliche WG innerhalb eines Dreijahreszeitraumes in das Umlaufvermögen überführt wird.

Entsprechend der Vfg. v. 22. 2. 1996 InvZ 1600 A sind bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens vorsorglich ggf. geänderte ESt-/KSt-Berechnungen für zurückliegende VZ durchzuführen, falls Sonderabschreibungen für innerhalb der letzten drei Jahre angeschaffte/hergestellte, bewegliche WG in Anspruch genommen wurden. Die daraus resultierenden Steuernachforderungen sind zum Forderungsverzeichnis anzumelden.

Hinsichtlich der Sonderabschreibung für die Anschaffung von Altbauten im Betriebsvermögen nach dem 31. 12. 1993 (§ 3 Satz 2 Nr. 2b FördG) ist z. B. dann eine geänderte Steuerberechnung und vorsorgliche Anmeldung zum Forderungsverzeichnis erforderlich, wenn mit der Veräußerung innerhalb des 5-Jahreszeitraumes (vgl. § 3 Satz 2 Nr. 2b FördG) zu rechnen ist.