OFD Erfurt - Verfügung vom 28.03.1996
S 2340 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 28.03.1996 (S 2340 A) - DRsp Nr. 2008/85085

OFD Erfurt, Verfügung vom 28.03.1996 - Aktenzeichen S 2340 A

DRsp Nr. 2008/85085

§ 3 Nr. 9 EStG Entlassungsabfindungen; Behandlung der Sonderförderung von Arbeitnehmern der Jahrgänge 1940 und älter

Die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) zahlt an ausgeschiedene AN von Treuhandunternehmen, die sich zur Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen verpflichtet haben, bzw. an deren neue ArbG sogenannte Gewährleistungsbeträge.

Diese werden in folgender Höhe ausgezahlt:

a) als Differenzbeträge zwischen dem niedrigeren Arbeitslohn aus dem neuen Dienstverhältnis und 80 v. H. eines besonders ermittelten Referenzeinkommens

b) als Differenzbeträge zwischen den Lohnersatzleistungen und 80 v. H. des Referenzeinkommens

c) als Gewährleistungsbeträge in Höhe von 80 v. H. des Referenzeinkommens.

Bei diesen Zahlungen handelt es sich um Abfindungen, die bis zu den in § 3 Nr. 9 EStG genannten Beträgen steuerfrei sind. Soweit die Abfindungszahlungen den steuerfreien Betrag des § 3 Nr. 9 EStG übersteigen, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der dem Lohnsteuerabzug durch die GFAW und/oder den neuen Arbeitgeber unterliegt.

Beim Lohnsteuerabzug durch die GFAW und/oder den neuen ArbG liegen folgende Fallgestaltungen vor:

  • Der Arbeitnehmer ist bei der GFAW selbst beschäftigt oder ist in Kurzarbeit