Nach § 11 Abs. 5 S. 2 ThürMaßnG waren die Sparkassen verpflichtet, Zweigstellen von Sparkassen, die als Folge der kommunalen Neugliederung im Gebiet des Gewährträgers einer anderen Sparkasse lagen, bis spätestens 31. 12. 1995 auf die Sparkasse zu übertragen, in deren Geschäftsgebiet sie nach der Gebietsreform lagen. Dies führte grundsätzlich zur Übertragung der gesamten Geschäftsverbindung der Kunden und somit auch zu einer Übertragung der Kunden-Wertpapierdepots auf die übernehmende Sparkasse.
Da die Zweigstellenübertragungen für die Kunden also im Regelfall immer mit einem Depotwechsel von der bisher depotführenden Sparkasse zu der neuen depotführende Sparkasse verbunden waren, müßte der KapErtrSt-Abzug bei Einkünften i. S. des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG grundsätzlich nach der Ersatzbemessungsgrundlage des § 43a Abs. 2 S. 3 EStG vorgenommen werden.
Aufgrund der besonderen Verhältnisse, die zum Depotwechsel geführt haben, bestehen jedoch keine Bedenken, in diesen Fällen im Billigkeitswege einer Bemessung des Zinsabschlags nach § 43a Abs. 2 S. 2 EStG zuzustimmen.
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