OFD Erfurt - Verfügung vom 29.04.1996
EZ 1180 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 29.04.1996 (EZ 1180 A) - DRsp Nr. 2008/84065

OFD Erfurt, Verfügung vom 29.04.1996 - Aktenzeichen EZ 1180 A

DRsp Nr. 2008/84065

§ 19 EigZulG Zeitlicher Anwendungsbereich; hier: Beginn der Herstellung

Für die zeitliche Anwendung des EigZulG ist im Fall der Herstellung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit der Herstellung des begünstigten Objekts begonnen hat. Als Beginn der Herstellung gilt nach § 19 Abs. 3 EigZulG bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird und bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

Wird ein bereits gestellter Bauantrag zurückgenommen und ein im wesentlichen inhaltsgleicher Bauantrag gestellt, ist der Zeitpunkt des neuen Bauantrags nur dann maßgebend, wenn die wiederholte Antragstellung auf wirtschaftlich sinnvollen Erwägungen beruht. Je größer die Zeitspanne zwischen der Rücknahme und der erneuten Antragstellung ist, desto weniger besteht die Vermutung, daß ausschließlich steuerliche Gründe und nicht wirtschaftlich sinnvolle Erwägungen für die erneute Antragstellung entscheidend waren.

Erfolgt also innerhalb eines kurzen Zeitraums die Rücknahme und die neue Antragstellung, ist anzunehmen, daß dies nur vorgenommen wurde, um die im Gesetz festgeschriebenen Termine (nach dem 26. 10. 1995 - § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EigZulG und nach dem 31. 12. 1995 - § 19 Abs. 1 EigZulG) einzuhalten.