Ein Blockheizkraftwerk kann eine Selbstversorgungseinrichtung i. S. d. § 68 Nummer 2 Buchstabe b AO und damit einen Zweckbetrieb darstellen, wenn es sich um eine funktional abgrenzbare Einheit handelt, die der Versorgung der Körperschaft dient und Einspeisungen in das öffentliche Stromnetz nur gelegentlich im Rahmen der 20 %-Grenze erfolgen.
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