OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.08.2013
S 2337 A - 35 - St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.08.2013 (S 2337 A - 35 - St 211) - DRsp Nr. 2013/80586

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.08.2013 - Aktenzeichen S 2337 A - 35 - St 211

DRsp Nr. 2013/80586

Steuerliche Behandlung der Entschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen; Regelung ab VZ 2007 und Änderungen ab VZ 2009

A. Allgemeines

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „Nichtselbständiger Arbeit” im Sinne des § 19 EStG dem Lohnsteuer-Abzug (etwas anderes gilt nach meinen Erlassen vom 21.12.2007 und 09.06.2009 - S 2337 A - 001 - II 3b - für kommunale Volksvertreter, vgl. ofix: EStG/3/2). Dies trifft insbesondere für Entschädigungen zu, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (§ 27 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung).

Steuerfrei sind

  • nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,

  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die lohnsteuerrechtlich als Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären.

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

1. Für ehrenamtliche Beigeordnete eines Gemeindevorstandes gilt Folgendes:

  • Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung) sind zu einem Drittel, mindestens jedoch in Höhe der folgenden Beträge steuerfrei:

    ab 01.01.2009