OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.10.1997
InvZul

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.10.1997 (InvZul) - DRsp Nr. 2008/86178

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.10.1997 - Aktenzeichen InvZul

DRsp Nr. 2008/86178

§ 6 InvZulG Formerfordernisse an den Invstitionszulagenantrag

Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Investitionszulage ist grundsätzlich folgendes zu beachten:

1. Antragsfrist

Nach § 6 Abs. 1 InvZulG ist der Antrag auf InvZul bis zum 30. 9. des Kj zu stellen, das auf das Wj folgt, in dem die Investitionen abgeschlossen, Anzahlungen geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind.

Für die im Kj 1996 oder im Wj 1995/1996 abgeschlossenen Investitionen, geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten endet mithin die Abgabefrist mit Ablauf des 30. 9. 1997.

Wegen begünstigter Investitionen, die bereits vor Betriebseröffnung vorgenommen worden sind und Anträgen, die vor Ablauf des maßgebenden Kj gestellt werden, wird auf Tz. 77 i. V. mit Tz. 86 des BdF-Schreibens v. 28. 8. 1991, Anhang 18 II EStH 1996, ESt-Kartei, InvZulG, Karte 1, ergänzend hingewiesen.

Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen FA zu stellen, § 6 Abs. 2 S. 1 InvZulG. Das gilt auch in den Fällen der gesonderten Feststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO.

Im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist der Antrag bei dem für die Feststellung zuständigen FA zu stellen, § 6 Abs. 2 S. 2 InvZulG.