OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.01.2013
S 0320 A - 1 - St 24

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.01.2013 (S 0320 A - 1 - St 24) - DRsp Nr. 2013/80606

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.01.2013 - Aktenzeichen S 0320 A - 1 - St 24

DRsp Nr. 2013/80606

Regelung der Fristen zur Abgabe der Steuererklärung gemäß § 149 AO; Fristenerlasse

Fristenerlass für das Kalenderjahr 2008:

Die gleich lautenden Erlasse vom 02.01.2009 über die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2008 und über die Fristverlängerungen sind im BStBl 2009 I, S. 29 veröffentlicht. Ergänzt wurden die Regelungen zur vorzeitigen Anforderung in Abschnitt II, Absatz 2.

Fristenerlass für das Kalenderjahr 2009:

Hessen hat im Rahmen des Pilotprojekts zur Neuregelung der Abgabefristen einen eigenständigen Fristenerlass herausgegeben. Dieser ist im Staatsanzeiger des Landes Hessen Nr. 27/2010 vom 05.07.2010 S. 1694 veröffentlicht.

Die gleich lautenden Erlasse der anderen Länder sind im BStBl 2010 I, S. 29 veröffentlicht.

Fristenerlass für das Kalenderjahr 2010:

Der hessische Fristenerlass vom 04.01.2011 ist im Staatsanzeiger des Landes Hessen Nr. 3/2011 vom 17.01.2011 S. 90 veröffentlicht.

Dieser wurde auf Grund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 an die geänderten Abgabefristen für die Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, angepasst. Der angepasste hessische Fristenerlass vom 15.11.2011 für den VZ 2010 ist im Staatsanzeiger des Landes Hessen Nr. 48/2011 vom 28.11.2011 S. 1455 veröffentlicht.