OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.04.2013
S 2144 A - 117 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.04.2013 (S 2144 A - 117 - St 210) - DRsp Nr. 2013/80368

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.04.2013 - Aktenzeichen S 2144 A - 117 - St 210

DRsp Nr. 2013/80368

Betrieblicher Schuldzinsenabzug gemäß § 4 Abs. 4a EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Berücksichtigung von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG Folgendes:

Durch § 4 Abs. 4a EStG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999) vom 22. Dezember 1999 ( BGBl 1999 I, 2601, BStBl 2000 I, 13) ist die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben gesetzlich neu geregelt worden. Mit dem Steueränderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 ( BGBl 2001 I, 3794; BStBl 2002 I, 4) wurde die Vorschrift mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2001 geändert.

Der Regelung unterliegen nur Schuldzinsen, die betrieblich veranlasst sind. Dies erfordert im Hinblick auf die steuerliche Abziehbarkeit eine zweistufige Prüfung. In einem ersten Schritt ist zu ermitteln, ob und inwieweit Schuldzinsen zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist.

I. Betrieblich veranlasste Schuldzinsen