Zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 2012 - VI R 30/09 - (BStBl 2013 II S. 400) und - VI R 27/11 - (BStBl 2013 II S. 402) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Die Urteile sind über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus entsprechend den nach-folgenden Regelungen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 28. März 2007 (BStBl 2007 I S. 464) wird aufgehoben.
Der BFH bestätigt in seinen Urteilen vom 26. Juli 2012 - VI R 30/09 - und - VI R 27/11 - die in seiner Entscheidung vom 5. September 2006 - VI R 41/02 - (BStBl 2007 II S. 309) vertretene Rechtsauffassung, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuer-veranlagung den geldwerten Vorteil wahlweise nach § 8 Absatz 2 EStG ohne Bewertungs-abschlag und ohne Rabattfreibetrag oder mit diesen Abschlägen auf der Grundlage des Endpreises des Arbeitgebers nach § 8 Absatz 3 EStG bewerten lassen kann.
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