OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.06.1996
S 2227 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.06.1996 (S 2227 A) - DRsp Nr. 2008/85797

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.06.1996 - Aktenzeichen S 2227 A

DRsp Nr. 2008/85797

Grenzen der Abzugsfähigkeit von Gewerkschaftsbeiträgen

Es ist gefragt worden, ob Gewerkschaftsbeiträge auch dann noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn der Stpfl. infolge Übernahme eines politischen Mandats oder wegen Aufnahme einer selbständigen/gewerblichen Tätigkeit keinen AN-Status mehr hat. Dazu ist folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Die Gewerkschaftsbeiträge sind weder als Werbungskosten noch als Betriebskosten abzugsfähig; sie unterliegen als Kosten der privaten Lebensführung dem Abzugsverbot des § 12 EStG.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu Berufsverbänden ist in § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausdrücklich nur für den Werbungskosten-Bereich geregelt. Für diesen Bereich hat die vorgenannte Gesetzesnorm allerdings lediglich deklaratorische Bedeutung (so BFH-Urt. v. 28. 11. 1980,BStBl 1981 II S. 368 = DB 1981 S. 1373) mit der Folge, daß für die Anerkennung entsprechender Beitragszahlungen auch die allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt sein müssen.