OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.08.2013
S 3812b A - 03 - St 119

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.08.2013 (S 3812b A - 03 - St 119) - DRsp Nr. 2013/80587

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.08.2013 - Aktenzeichen S 3812b A - 03 - St 119

DRsp Nr. 2013/80587

Behandlung stimmrechtsloser Vorzugsaktien im Rahmen der Poolregelung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und § 13b Abs. 2 Satz 1 Nr.2 Satz 2 ErbStG

Zur Behandlung stimmrechtsloser Vorzugsaktien im Rahmen der Poolregelung nach § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und § 13b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 ErbStG bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Sachverhalt 1

S schenkt B unmittelbar gehaltene stimmrechtslose Vorzugsaktien der S-AG. Seine Beteiligung am Nennkapital (Stammaktien und Vorzugsaktien) beträgt

  • mehr als 25 %

  • weniger als 25 %.

Lösung

Bei der Beurteilung der Mindestbeteiligung im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 ErbStG kommt es nicht auf die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte an, sodass auch stimmrechtslose Anteile begünstigungsfähiges Vermögen sein können.

  • Die Anteile sind begünstigungsfähiges Vermögen, weil die Beteiligung mehr als 25 % beträgt.

  • Die Anteile sind nicht begünstigungsfähiges Vermögen, weil die Beteiligung nicht mehr als 25 % beträgt.

Sachverhalt 2

S schenkt B gleichzeitig unmittelbar gehaltene stimmberechtigte Stammaktien an der S-AG in Höhe von 8 % sowie unmittelbar gehaltene stimmrechtslose Vorzugsaktien in Höhe von 20 %.

Lösung