OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.08.2015
S 2388 A - 04 - St 222

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.08.2015 (S 2388 A - 04 - St 222) - DRsp Nr. 2015/80530

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.08.2015 - Aktenzeichen S 2388 A - 04 - St 222

DRsp Nr. 2015/80530

Widerruf einer Lohnsteueranrufungsauskunft: kein vollziehbarer Verwaltungsakt; BFH-Beschluss vom 15.01.2015, VI B 103/14 (BStBl 2015 II, 447)

Mit Beschluss vom 15.01.2015 (Az. VI B 103/14, BStBl 2015 II, 447) hat der BFH entschieden, dass es sich bei dem Widerruf einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft zwar um einen feststellenden, aber nicht vollziehbaren Verwaltungsakt handelt (Anschluss an das Senatsurteil vom 30.04.2009, VI R 54/07, BStBl 2010 II, 996, vgl. ofix: EStG/42e/3) und deshalb ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz, Abs. 2 Satz 2 FGO nicht statthaft ist.

Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, dass die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG lediglich eine Regelung dahin trifft, wie die Finanzbehörde den vom Arbeitgeber dargestellten typischerweise hypothetischen Sachverhalt im Hinblick auf die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gegenwärtig beurteilt. Demgemäß erschöpft sich der Inhalt des Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft darin, dass das Finanzamt mitteilt, von nun an eine andere Auffassung als bisher zu vertreten.

Die Wirkung eines Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft geht damit nicht über die Negation des zuvor Erklärten hinaus.

Vollziehbar sind jedoch nur solche Verwaltungsakte, deren Wirkung sich nicht auf eine reine Negation beschränkt.