Nach der Anl. 7 Nr. 13 der EStR ist die Förderung der Unfallverhütung ein als besonders förderungswürdig i. S. des § 10b EStG anerkannter und damit spendenbegünstigter Zweck.
Die Förderung der Verkehrssicherheit entspricht diesem Zweck. Sie wird deshalb seit jeher als ein Zweck, der den in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AO genannten Zwecken ähnlich ist, und damit als gemeinnützig angesehen.
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