OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.12.1996
S 0171 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.12.1996 (S 0171 A) - DRsp Nr. 2008/83900

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.12.1996 - Aktenzeichen S 0171 A

DRsp Nr. 2008/83900

§ 52 AO Gemeinnützige Zwecke; Verkehrssicherheit

Nach der Anl. 7 Nr. 13 der EStR ist die Förderung der Unfallverhütung ein als besonders förderungswürdig i. S. des § 10b EStG anerkannter und damit spendenbegünstigter Zweck.

Die Förderung der Verkehrssicherheit entspricht diesem Zweck. Sie wird deshalb seit jeher als ein Zweck, der den in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AO genannten Zwecken ähnlich ist, und damit als gemeinnützig angesehen.