OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.02.2013
S 7244 A - 23 - St 112

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.02.2013 (S 7244 A - 23 - St 112) - DRsp Nr. 2013/80285

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.02.2013 - Aktenzeichen S 7244 A - 23 - St 112

DRsp Nr. 2013/80285

Steuersatz für die Umsätze aus dem genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie aus dem Fährverkehr im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG; Neuregelung ab dem 01.01.2012

Seit dem 01.01.2012 unterliegen die Umsätze aus den Beförderungen von Personen mit Schiffen nicht mehr generell dem ermäßigten Steuersatz (vgl. § 28 Abs. 4 UStG). Stattdessen sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG nur noch die Umsätze aus den Beförderungen von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr ermäßigt zu besteuern, wenn die Beförderungen entweder innerhalb einer Gemeinde erfolgen oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.

Ergänzend zu Abschn. 12.12 Abs. 10a UStAE weise ich auf Folgendes hin: