OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.07.1996
S 2331 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.07.1996 (S 2331 A) - DRsp Nr. 2008/85622

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.07.1996 - Aktenzeichen S 2331 A

DRsp Nr. 2008/85622

§ 19 EStG Behandlung der Fahrlehrer, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in einer Fahrschule tätig werden

Es ist die Frage gestellt worden, ob Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis Fahrunterricht erteilen, jeweils bestimmen können, ob sie als AN oder freie Mitarbeiter tätig sind.

Die OFD bittet, folgende Auffassung zu vertreten:

Nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen v. 25. 8. 1969 (FahrlG) in der jeweils gültigen Fassung, darf von der Fahrlehrererlaubnis nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch gemacht werden.

Bei einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis ist nach fahrlehrergesetzlichen Bestimmungen entscheidend, daß der Fahrlehrer für die Fahrschule eine fremdbestimmte Arbeit leistet und der Weisungsbefugnis des Fahrschulinhabers unterliegt, zu dem er wegen der diesem obliegenden Pflicht zur Überwachung und Anleitung der beschäftigten Fahrlehrer in ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis tritt.