OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.07.1996
S 2331 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.07.1996 (S 2331 A) - DRsp Nr. 2008/85624

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.07.1996 - Aktenzeichen S 2331 A

DRsp Nr. 2008/85624

§ 19 EStG Tätigkeit der Betriebshelfer in der Land- und Forstwirtschaft

1. Die Tätigkeit der selbständigen Landwirte, die diese als Mitglieder eines Maschinenringes und durch dessen Vermittlung oder allein durch Vermittlung eines Maschinenringes und Betriebshilfsdienstes bei anderen selbständigen Landwirten (Einsatzbetrieben) ausüben, ist als selbständige Hilfs- und Nebentätigkeit anzusehen (vgl. Landw.-Kartei Fach 7 Karte 9).

Vergütungen, die aus dieser Tätigkeit zufließen, sind deshalb kein Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn die Vergütung für die Betriebshilfe nicht über den Maschinenring abgerechnet, sondern dem Landwirt unmittelbar vom Einsatzbetrieb gezahlt wird.

2. Wird als Betriebshelfer durch Vermittlung des Maschinenringes nicht ein selbständiger Landwirt, sondern einer seiner AN oder ein ohne Arbeitsvertrag tätiger Angehöriger eingesetzt, so kann in aller Regel davon ausgegangen werden, daß der Betriebshelfer weder AN des Maschinenringes noch des Einsatzbetriebes wird.