OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.07.1996
S 2332 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.07.1996 (S 2332 A) - DRsp Nr. 2008/85703

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.07.1996 - Aktenzeichen S 2332 A

DRsp Nr. 2008/85703

§ 3 Nr. 11 EStG Zuschüsse der Werkstätten für Behinderte zu Fahrtkosten und Mittagessen

Die steuerliche Behandlung der Zuschüsse der Werkstätten für Behinderte zu den Fahrtkosten und Mittagessen ist mit den für LSt-Fragen zuständigen Vertretern der obersten FinBeh des Bundes und der Länder erörtert worden. Nach dem Besprechungsergebnis sind diese Leistungen als steuerfreie Beihilfen gem. § 3 Nr. 11 EStG zu behandeln.

Dagegen handelt es sich bei den an die Behinderten gezahlten Arbeitsentgelten grundsätzlich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nur in den Fällen, in denen die Beschäftigung überwiegend der Rehabilitation und somit überwiegend therapeutischen und sozialen Zwecken und weniger der Erzielung eines produktiven Arbeitsergebnisses dient, kann ein Arbeitsverhältnis auch im steuerlichen Sinne nicht angenommen werden. Das gilt insbesondere, wenn lediglich die Anwesenheit des Behinderten belohnt wird, die Höhe des Entgelts aber durch die Arbeitsleistung nicht mit beeinflußt wird. In diesen Fällen entfallen aber auch Begünstigungen (z. B. vermögenswirksame Leistungen), die an ein Dienstverhältnis anknüpfen. Im übrigen wird in den wenigsten Fällen Lohnsteuer einzubehalten sein, weil die Arbeitsentgelte i. d. R. unter dem tariflichen Grundfreibetrag liegen dürften.