OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.07.1996
S 2332 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 08.07.1996 (S 2332 A) - DRsp Nr. 2008/85850

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 08.07.1996 - Aktenzeichen S 2332 A

DRsp Nr. 2008/85850

Versorgungszuschlag für Beamte bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge

Für die steuerliche Behandlung des Versorgungszuschlags, der im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt wird, gilt ab 1. 1. 1990 folgendes:

Zahlt der ArbG den Versorgungszuschlag, so handelt es sich um stpfl. Arbeitslohn. In gleicher Höhe liegen beim AN Werbungskosten vor, auf die der AN-Pauschbetrag von 2 000 DM anzurechnen ist. Dies gilt auch, wenn der AN den Versorgungszuschlag zahlt.