OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.07.1996
S 2221 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.07.1996 (S 2221 A) - DRsp Nr. 2008/84280

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.07.1996 - Aktenzeichen S 2221 A

DRsp Nr. 2008/84280

§ 10 EStG Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen bei ausländischen Versicherungsgesellschaften

Aus Billigkeitsgründen können bei den im Ausland beschäftigten Beamten die Prämien für eine der deutschen Kfz-Haftpflichtversicherung entsprechende Versicherung im Rahmen des § 10 EStG auch dann zum Abzug zugelassen werden, wenn die Versicherungsgesellschaft keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland hat.

Zusatz der OFD: Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) bedürfen seit dem 29. 7. 1994 nicht mehr der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland.

Es genügt in diesen Fällen eine Anmeldung der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Sitzlandes der Versicherung beim inländischen Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen.