OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.09.1996
S 7100 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 09.09.1996 (S 7100 A) - DRsp Nr. 2008/86786

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 09.09.1996 - Aktenzeichen S 7100 A

DRsp Nr. 2008/86786

§ 1 UStG Behandlung der Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer durch unternehmenseigene oder fremdbewirtschaftete Kantinen (Abschnitt 12 Absatz 10 UStR 1996); Bewirtschaftung der Kantine durch eine Organgesellschaft

1. Bei der Abgabe von unentgeltlichen Mahlzeiten an die AN ist nach Abschn. 12 Abs. 11 UStR bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage abweichend von § 10 Abs. 4 UStG aus Vereinfachungsgründen von dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung auszugehen, soweit die Abgabe der Mahlzeiten durch unternehmenseigene Kantinen (vgl. Abschn. 12 Abs. 10 Satz 2 UStR 1996) erfolgt. Bei teilentgeltlichen Mahlzeiten ist im Rahmen des § 10 Abs. 5 UStG (Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage) entsprechend zu verfahren.

2. Eine unternehmenseigene Kantine ist auch zu bejahen, wenn der Kantinenbetrieb in einer gesonderten Betriebsabteilung geführt wird, die wirtschaftlich in das Gesamtunternehmen eingegliedert ist. Bei der Bewirtschaftung aller Kantinen eines Konzerns durch eine eigene Konzerntochtergesellschaft (sog. Konzern-Caterer) liegt somit eine unternehmenseigene Kantine i. S. des Abschn. 12 Abs. 10 UStR 1996 vor, wenn der „Konzernkantinenbetrieb” eine Organgesellschaft und damit unselbständiger Bestandteil des Unternehmens ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. mit Abschn. 21 Abs. 5 UStR).