Die Föderalismusreform I (BGBl 2006 I S. 2034) hat ab dem 01.09.2006 zu einer veränderten Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern geführt. Aufgrund von Artikel 125a Abs. 1 GG gelten die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), die zuvor auf Bundeswie Landesbeamte gleichermaßen Anwendung fanden, für Landesbeamte nur noch fort, solange das jeweilige Land von seiner nunmehr bestehenden ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 67 EStG für Kindererziehungs- und Pflegezuschläge nach den §§ 50a bis 50e BeamtVG gilt ausdrücklich nur für nach bundesrechtlichen Regelungen gewährte Zuschläge. Von einigen Ländern wurden für Kindererziehungs- und Pflegezuschläge bereits eigene Länderregelungen verabschiedet, die denen der §§ 50a bis 50e BeamtVG entsprechen.