OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.10.1996
S 7410 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.10.1996 (S 7410 A) - DRsp Nr. 2008/86901

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.10.1996 - Aktenzeichen S 7410 A

DRsp Nr. 2008/86901

§ 24 UStG Anwendungsbereich: Personengesellschaften

Die Durchschnittsätze des § 24 UStG sind auf Umsätze anzuwenden, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden. Ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist nach den Grundsätzen zu beurteilen, die bei der Abgrenzung für die Zwecke der ESt und GewSt maßgebend sind (Abschn. 264 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStR 1996).

Wird eine PersGes sowohl land- und forstwirtschaftlich als auch gewerblich tätig, so gilt deren Tätigkeit nach der Abfärbetheorie des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Dies hätte nach dem vorgenannten Grundsatz zur Folge, daß für die Umsatzbesteuerung nach Durchschnittsätzen i. S. des § 24 UStG kein Raum bliebe.

Diese PersGes sind hinsichtlich der Anwendbarkeit der Durchschnittsatzbesteuerung des § 24 UStG den Einzelunternehmen gleichzustellen.

Somit kommt die Durchschnittsatzbesteuerung zum Zuge, wenn die einkommensteuerliche Prüfung im Falle eines Einzelunternehmens zum Ergebnis käme, daß

a) entweder ein vom Gewerbebetrieb abgrenzbarer land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt (§ 24 UStG für die Umsätze aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Regelversteuerung der Umsätze aus dem Gewerbebetrieb)

oder