OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.12.1996
S 7167

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 10.12.1996 (S 7167) - DRsp Nr. 2008/92130

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 10.12.1996 - Aktenzeichen S 7167

DRsp Nr. 2008/92130

§ 4 Nr. 11 UStG Behandlung von sog. Superprovisionen im Strukturvertrieb von Bausparkassen und Versicherungen

Selbständige freie Vermittlungsgesellschaften, die nach ihren Gesellschaftsverträgen u. a. die Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen zum Gegenstand haben, stehen in vertraglichen Beziehungen zu Versicherungs- bzw. Bauspargesellschaften. Sie treten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit ihrem Angebot verschiedener Verträge an Interessentenkreise durch selbständige Mitarbeiter heran. So entsteht eine Vertriebsstruktur, die sich nach unten pyramidenförmig untergliedert (Strukturvertrieb).

Die Mitarbeiter stehen zum einen in vertraglichen Beziehungen mit der Vermittlungsgesellschaft, zum anderen in einem Vertragsverhältnis mit der Versicherungs- bzw. Bauspargesellschaft.

Die Vermittlungsgesellschaft als sog. „Zwischenstufe” erhält von den Abschlußprovisionen einen Anteil („Superprovision”) für die Versicherungsverträge, die sie nicht selbst, sondern ihre Mitarbeiter vermitteln. Im Gegenzug bildet sie die Mitarbeiter in Fragen des Versicherungsrechts und -marketings aus, betreut, überwacht und motiviert sie und sorgt für ihre Weiterbildung.