OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.03.2013
S 7105 A - 21 - St 110

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.03.2013 (S 7105 A - 21 - St 110) - DRsp Nr. 2013/80320

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.03.2013 - Aktenzeichen S 7105 A - 21 - St 110

DRsp Nr. 2013/80320

Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft; insbesondere in Fällen der Insolvenz

Eine Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Weitere Einzelheiten vgl. ofix: UStG/2/19.

Die Organschaft endet zu dem Zeitpunkt, zu dem eine der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. Das ist z. B. der Fall, wenn

  • sich die Stimmrechtsverhältnisse durch Aufnahme weiterer Gesellschafter in die Organgesellschaft entscheidend ändern,

  • der Betrieb des Organträgers oder der Organgesellschaft veräußert oder

  • die Organgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt wird.

Zur Beendigung in Fällen der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung vgl. ofix: UStG/2/1.

1. Liquidation und Vermögenslosigkeit