OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.08.1998
InvZ 1300 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 11.08.1998 (InvZ 1300 A) - DRsp Nr. 2008/86127

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 11.08.1998 - Aktenzeichen InvZ 1300 A

DRsp Nr. 2008/86127

§ 2 InvZulG Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung von Wirtschaftsgütern bei vorheriger Gewährung von Investitionszulage für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten

Erfüllt das angeschaffte oder fertiggestellte WG nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der InvZul nach dem InvZulG 1996 oder dem InvZulG 1999, wurde aber in den Vorjahren InvZul für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder Teilherstellungskosten gewährt, ist die Bemessungsgrundlage der Vorjahre insoweit zu berichtigen, der InvZul-Bescheid unter Anwendung der Änderungsvorschriften der AO aufzuheben oder entsprechend zu ändern (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1996 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999) sowie die für die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder Teilherstellungskosten in Anspruch genommene InvZul der Vorjahre zurückzufordern.