OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.09.2001
S 2211 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 12.09.2001 (S 2211 A) - DRsp Nr. 2008/84687

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 12.09.2001 - Aktenzeichen S 2211 A

DRsp Nr. 2008/84687

Anschaffungsnahe Aufwendungen; Aussetzung der Vollziehung in anhängigen Rechtsbehelfsverfahren

Nach R 157 Abs. 4 EStR führen Aufwendungen für die Instandhaltung und Modernisierung eines Gebäudes, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Anschaffung vorgenommen werden und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind, als Folge einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung regelmäßig zu Herstellungskosten.

Diese Verwaltungsauffassung zum sog. anschaffungsnahen Herstellungsaufwand ist Gegenstand mehrerer Revisionsverfahren, in denen der BFH das BMF zum Beitritt aufgefordert hat (Beschl. des BFH v. 21.11.2000 - IX R 73/99, IX R 61/99, IX R 39/97 - BFH/NV 2001, 264). Anhängige Rechtsbehelfsverfahren, in denen die Beurteilung der Aufwendungen für die Instandhaltung und Modernisierung eines Gebäudes als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand streitig ist, ruhen daher nach § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung des BFH.