OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.06.1996
S 2118 a A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.06.1996 (S 2118 a A) - DRsp Nr. 2008/84823

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.06.1996 - Aktenzeichen S 2118 a A

DRsp Nr. 2008/84823

§ 2a EStG Nachversteuerung (Hinzurechnungsbetrag) nach Abs. 3 Satz 3; Anwendungsgrundsätze

Nach § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG findet von Amts wegen eine Nachversteuerung zuvor nach den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogener ausländischer Betriebsstättenverluste statt, soweit sich in einem der nachfolgenden VZ bei den nach dem DBA von der ESt freizustellenden Betriebsstätteneinkünften in demselben ausländischen Staat insgesamt ein positiver Betrag ergibt. Diese Nachversteuerung dient als Ausgleich für die an sich systemwidrige Möglichkeit des Verlustabzugs nach den Sätzen 1 und 2 in § 2a Abs. 3 EStG und unterliegt keinen zeitlichen Beschränkungen. Die Verpflichtung zur Nachversteuerung gilt deshalb auch für den Erben sowie andere unentgeltliche Rechtsnachfolger und umfaßt auch solche ausländischen Betriebsstättenverluste, die nach der bis zum 31. 12. 1989 maßgeblichen, inhaltlich gleichlautenden Vorschrift des § 2 AIG abgezogen worden sind.