OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.09.1996
S 2171 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 13.09.1996 (S 2171 A) - DRsp Nr. 2008/84718

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 13.09.1996 - Aktenzeichen S 2171 A

DRsp Nr. 2008/84718

§ 21 EStG Behandlung von Ausgleichs- bzw. Ablösebeträgen nach § 154 BauGB für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete

Die Eigentümer von Grundstücken in einem förmlich festgelegten städtebaulichen Sanierungsgebiet haben zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde entweder nach Abschluß der Sanierung einen Ausgleichsbetrag (§ 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB) oder vor deren Abschluß eine Ablösung in Geld (§ 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB) zu entrichten. Ausgleichsbetrag und Ablösung werden durch Bescheid der Gemeinde angefordert (§ 154 Abs. 4 BauGB).

Ausgleichsbetrag und Ablösung haben dabei die Funktion, die betroffenen Grundstückseigentümer an den Kosten der Sanierung zu beteiligen. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht stellt das Sanierungsrecht dabei allerdings für die Bemessung des Ausgleichsbetrags bzw. der Ablösung nicht auf die Kosten der Sanierung, sondern auf die durch die Sanierung bedingte (durch Gutachterausschüsse und Kaufpreissammlungen belegte) Erhöhung des Bodenwerts der betreffenden Grundstücke ab (§ 154 Abs. 1 BauGB). Die zusätzliche Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist hingegen in Sanierungsgebieten ausdrücklich ausgeschlossen (§ 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB).