OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.05.1996
S 7100 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 14.05.1996 (S 7100 A) - DRsp Nr. 2008/86975

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 14.05.1996 - Aktenzeichen S 7100 A

DRsp Nr. 2008/86975

Umsatzsteuerliche Behandlung des Verkaufs bzw. der Abgabe von Multifunktionskarten (Chipkarten) im allgemeinen und Telefonkarten im besonderen

1. Abgabe von Multifunktionskarten (Chipkarten)

1.1 Der Erwerb einer Multifunktionskarte, die zur Inanspruchnahme unterschiedlicher Leistungen benutzt werden kann (z. B. Telefondienstleistungen, Parken in Parkhäusern, Benutzung von Parkscheinautomaten, Inanspruchnahme von Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr), erschöpft sich in dem Umtausch eines Zahlungsmittels „Bargeld” in ein anderes Zahlungsmittel „elektronisches Geld”. Dieser Vorgang ist nicht steuerbar. Die Besteuerung der einzelnen Leistungen ist bei der konkreten Leistungserbringung durch die jeweiligen Unternehmer vorzunehmen.

Gibt jedoch z. B. ein Parkhausunternehmer eine Karte aus, die nur zum Parken in seinen Parkhäusern berechtigt, handelt es sich bei dem vereinbarten „Kaufpreis” für die Parkhauskarte um ein vorausbezahltes Entgelt für das Parken in den Parkhäusern dieses Unternehmers. Die USt entsteht in diesen Fällen bei der Vereinnahmung des vorausbezahlten Entgelts, d. h. bei Ausgabe der Parkhauskarte (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).